SOS-Karneval

Eintrittserklärung

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Beitragsordnung zur Anpassung an den TSV 03 Sievershausen

Die Sparte SOS im TSV 03 Sievershausen erhebt folgenden jahriichen fachbezogenen Spartenbeitrag (Kampagnenbeitrag):

  1. Aktive Mitglieder der Sparte SOS müssen auch Mitglied im TSV 03 Sievershausen sein!

  2. Die Kampagnenbeitragspfiicht beginnt mit dem Eintritt in die Sparte SOS und endet mit dem Austritt aus der Sparte SOS.

  3. Stichtag zur Altersermittlung ist der 11.11. des laufenden Jahres.

  4. Auf Antrag kann der Beitrag für Mitglieder auch nach Vollendung des 17. Lebensjahres beibehalten werden, wenn sich das Mitglied am 01.01. des jeweiligen Beitragsjahres in der Schul-/Berufsausbildung oder im Studium befindet.
    Ein entsprechender schriftlicher Nachweis (z.B. fürs Studium, Schulbescheinigung für Schüler über 17 Jahre) muss dem TSV Vorstand vorgelegt werden
    Der ermäßigte Beitrag ist nur für den bescheinigten Zeitraum gültig, längstens bis zum 25. Lebensjahr. Spätestens 1 Monat vor Ablauf ist unaufgefordert ein neuer Nachweis einzureichen, anderenfalls wird der Beitrag auf den ordentlichen Beitrag umgestellt. Eine separate Information der Mitglieder erfolgt nicht.

  5. Der Einzug des Kampagnenbeitrags sollte ausschließlich per Abbuchungsverfahren, jährlich zum Kampagnenbeginn am 11.11. des laufenden Jahres erfolgen.

  6. Veränderungen der persönlichen Angaben, wie Änderung der Adressdaten oder Bankverbindung, sind unverzüglich mitzuteilen.
    Hierfür kann die Mailadresse mitgliederservice@tsv03.de genutzt werden. 

Diese Regelung tritt nach Beschluss der Abschlusssitzung (Mitgliederversammiung) am 02.05.2023 in Kraft


Die Stellung von Abteilungen (Sparten) im Verein:

Die Untergliederung von Vereinen in Abteilungen ist ein wichtiges Mittel, um Spartenleistungen flexibel zu organisieren, ohne auf die Vorteile einer mitgliederstarken Organisation verzichten zu müssen. Es entstehen dabei aber eine Reihe rechtlicher Fragen. Und nicht zuletzt beinhaltet die relative Eigenständigkeit der Abteilungen auch steuerliche Risiken, die auf den Gesamtvorstand zurückfallen.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzlich, das heißt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), gibt es keine Regelungen zu Vereinsabteilungen. Abteilungen sind in aller Regel unselbstständige Untergliederungen eines Vereins (Gesamtverein). Anders als Zweigvereine (zum Beispiel Ortsvereine), die rechtlich eigenständig sind, treten sie nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auf. Sie können nach sachlichen (zum Beispiel nach Sportarten) oder geografischen (zum Beispiel Bezirksgruppen, Landesabteilungen) Kriterien gebildet werden.

Satzung regelt organisatorische Struktur

Die organisatorische Struktur der Untergliederung und ihr Verhältnis zum Gesamtverein regelt die Satzung oder - in Teilen - eine Vereinsordnung (Abteilungsordnung). Eine eigene Satzung haben Abteilungen nicht. Sie nehmen auch keine eigenständigen Aufgaben wahr, sondern nur Teilaufgaben des Vereins.

Merkmale einer Abteilung

Abteilungen sind vor allem durch sieben Merkmale gekennzeichnet:

  • Abteilungen sind als solche nicht rechtsfähig.

  • Sie sind nach herrschender Rechtsprechung auch als Personenverband kein nichtrechtsfähiger (nicht eingetragener) Verein.

  • Abteilungen sind nicht parteifähig. Das heißt, eine Abteilung kann nicht klagen oder verklagt werden. Klagen gegen eine Abteilung müssen immer an den Hauptverein gerichtet werden. Eine Klage des Vereins gegen seine eigene Abteilung (oder umgekehrt) ist ebensowenig möglich. Wenn der Vorstand einer Abteilung bestehende Ordnungen und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen in ihrer Eigenschaft als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden.

  • Abteilungen können keine Organe haben, die vom Hauptverein unabhängig sind.

  • Abteilungen haben kein eigenes Vermögen. Verwaltet oder nutzt eine Abteilung Vermögensteile (zum Beispiel Räume oder Anlagen), sind diese in jedem Fall rechtlich dem Gesamtverein zugeordnet. Möglich wäre aber, dass die Abteilung Vermögen im eigenen Namen erwirbt. Dann läge das Eigentumsrecht bei ihr.

  • Abteilungen haben keine eigenen Mitglieder. Die Mitgliedschaft bezieht sich nur auf den Gesamtverein. Allerdings kann im Rahmen der Satzung die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern den Abteilungen übertragen werden.

  • Sieht die Satzung keine eigenen Beiträge für die Abteilung vor, zahlen die Mitglieder nur den Beitrag an den Hauptverein. Weder dieser noch die Abteilung können dann zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben.